Donnerstag, 14 November 2019 16:26

Gemeinde verbietet private Wassernebenzähler / Poolwasser zukünftig nicht mehr ohne Berechnung

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Gemeinde verbietet private Wassernebenzähler / Poolwasser zukünftig nicht mehr ohne Berechnung (c) fotolia.de

Die Gemeinde Hille weist alle Besitzer von privaten abrechnungsrelevanten Nebenzählern darauf hin, dass das bisherige Verfahren zur Geltendmachung von Wasserabzugsmengen ab dem 01.01.2020 geändert wird.

Die Abwassergebühr wird nach der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge berechnet. Als Abwassermenge gilt dabei grundsätzlich die Wassermenge, die Sie aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnehmen oder auf Ihrem Grundstück gewinnen (eigener Brunnen oder Regenwassernutzungsanlage). Wenn nachgewiesen wurde, dass gewisse Wassermengen nicht in die Kanalisation eingeleitet wurden, brauchten Sie für diese Menge keine Abwassergebühren zahlen. Die nicht eingeleiteten Mengen wurden durch einen handelsüblichen privaten (Wasser-)Nebenzähler nachgewiesen. 

Diese privaten Nebenzähler verlieren zum 01.01.2020 ihre Gültigkeit. Für auf dem Grundstück zurückgehaltene und nachgewiesene Wassermengen werden ab diesem Datum nur noch öffentlich geeichte Wasserzähler akzeptiert. Sofern Bürger also weiterhin Wasserabzugsmengen geltend machen wollen, müssen diese ihren bestehenden privaten Nebenzähler durch einen öffentlichen Wasserzähler ersetzen. Dieser kann ab dem 01.01.2020 bei der Gemeinde Hille beantragt werden. Die Anträge werden dann an den zuständigen Wasserversorger (WBV Wiehengebirge bzw. WBV des Amtes Hartum) weitergeleitet. Anschließend wird ein Termin zum Einbau vereinbart.

Für diese Wasserzähler fällt eine jährliche Grundgebühr an:

WBV Wiehengebirge: 77,04 EUR incl. MwSt. (zuständig für die Ortschaften Eickhorst, Oberlübbe, Rothenuffeln und Unterlübbe)

WBV des Amtes Hartum: 48,80 EUR incl. MwSt. (zuständig für die Ortschaften Hartum, Hille, Holzhausen, Nord- und Südhemmern)

Außerdem werden die Kosten für den Einbau des Wasserzählers in Rechnung gestellt. Das Antragsformular ist ab 01.01.2020 im Rathaus der Gemeinde Hille oder unter www.hille.de erhältlich.

Weiter weist die Gemeinde Hille darauf hin, dass Frischwasser, welches für Schwimmbecken bzw. Pools jeglicher Art genutzt wird, als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz einzustufen ist, weil es sich um Frischwasser handelt, welches durch Gebrauch bzw. bei Benutzung in seinen Eigenschaften z.B. durch Sonnencreme oder der Zugabe von Chlor verändert worden ist. Das Badewasser ist im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen. Die Gemeinde Hille bittet dies zukünftig zu beachten und wird demnach ab dem 01.01.2020 keinen Abzug von Abwassergebühren bei einer erstmaligen Pool- oder Schwimmbeckenbefüllung gewähren.

Quelle: Gemeinde Hille

Letzte Änderung am Samstag, 04 September 2021 09:30
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